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Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit geht heute mit seiner neuen Homepage online

Bremerhaven, 01.09.2006
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gibt am 1. September 2006 nachfolgende Pressemitteilung heraus.

Am 1. August 2006 ist das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) in Kraft getreten. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, Sven Holst, wird mit dem Gesetz die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten zugewiesen. Um umfassend aufzuklären und über die weitere Entwicklung immer aktuell berichten zu können, hat er für die Informationsfreiheit heute eine eigene Homepage ins Netz gestellt.

Auf der Website können sich die Bürgerinnen und Bürger allgemein darüber informieren, welche Informationen sie aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes von der Verwaltung verlangen können, wie sich das Verfahren gestaltet und welche Fristen bestehen. Unter dem Navigationspunkt „Hilfestellung“ sind z.B. Antworten auf oft gestellte Fragen zum Thema Informationsfreiheit zu finden. Die Website ist unter www.informationsfreiheit-bremen.de abrufbar und wird ausgebaut. Sven Holst zum Start der neuen Homepage: „Ich hoffe, dass die Bürgerinnen und Bürger meine Homepage eifrig besuchen und sich mit ihrem neuen Recht auf Informationszugang vertraut machen. Nur wer weiß, welche Rechte ihm zustehen, kann auch aktiv von ihnen Gebrauch machen“.

Das BremIFG begründet einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen für jedermann gegenüber der Verwaltung im Lande Bremen. Nach dem BremIFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu allen amtlichen Informationen, d. h. jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unhängig davon, ob diese in Papierform oder als elektronisches Dokument vorgehalten wird. Hiervon sind nur Entwürfe und Notizen ausgenommen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Dem Informationsbegehren kann seitens der Behörde durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder sonstiger Zugänglichmachung von Informationen nachgekommen werden.

Nur in Ausnahmefällen darf der Informationszugang abgelehnt werden. Das Gesetz sieht als Ausnahmefälle den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, behördlichen Entscheidungsprozessen, personenbezogenen Daten, des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen vor. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller sich mit Widerspruch und Verwaltungsklage wenden.

Darüber hinaus kann sich jeder, der sich in seinen Rechten auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht, an den Informationsfreiheitsbeauftragten wenden. Sven Holst fordert die Bürgerinnen und Bürger auf: „Die Antragstellerinnen und -steller können sich jederzeit an mich wenden, wenn sie den Eindruck haben, dass ihnen von der Verwaltung nicht oder nicht in ausreichendem Maße Akteneinsicht gewährt wird“.

Der Informationsfreiheitsbeauftragte betont den innovativen Ansatz des Informationsfreiheitsanspruches: „Das Informationsfreiheitsgesetz geht einen neuen Weg. Es hebt nicht mehr auf die persönliche Betroffenheit ab, sondern gewährt grundsätzlich jedem den Anspruch, Einblick in alle Akten und Dateien von öffentlichen Stellen zu nehmen. Der immense Informationsvorsprung der Verwaltung ohne Teilhabe der Bürger birgt immer die Gefahr, dass die Bürger sich nur als beliebig gesteuerte Objekte fühlen. Durch den vom Informationsfreiheitsgesetz gewährten Anspruch soll ein Informationsgleichgewicht zwischen Bürger und Verwaltung hergestellt werden, der es den Bürgern weit mehr als bisher ermöglicht, eine aktive Rolle in der demokratischen Gesellschaft einzunehmen“.