Die Informationsfreiheitsgesetze nehmen die Finanzverwaltung nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Deshalb gilt auch hier: Die grundsätzliche Offenheit der amtlichen Informationen gilt, sofern nicht eine in diesen Gesetzen geregelte Ausnahme (z. B. das Steuergeheimnis) greift.
In der Vergangenheit haben verschiedene Finanzbehörden häufig einen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Einsicht in eigene Steuerunterlagen sowie Verwaltungsvorgänge in das Behördenermessen gestellt. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Erlass der Abgabenordnung das steuerliche Verfahren abschließend geregelt und dort durch „absichtsvolles Unterlassen“ bewusst auf eine Regelung verzichtet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03) den Anspruch auf Informationen aus der eigenen Steuerakte für verfassungsrechtlich geboten erklärt hat, ist diese Argumentation nicht mehr länger haltbar.
Nichts anderes kann für die Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze gelten, die jedem Menschen einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen sichern. Der Zugang zur Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen ist eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten.
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordert die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder auf, die Informationsfreiheitsgesetze anzuwenden und in ihren nachgeordneten Bereichen durchzusetzen.