Der Bundesrat hat im Zuge seiner Beratung des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (BT-Drs. 16/11613) vorgeschlagen, das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes noch weiter einzuschränken: Ausgerechnet gegenüber Bundesbehörden der Finanz-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht soll es künftig kein Recht auf Informationszugang mehr geben. Die Entscheidung liegt jetzt beim Deutschen Bundestag.
Die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland lehnen die Schaffung einer solchen pauschalen Ausnahme entschieden ab. Es kann nicht sein, dass gerade bei den Aufsichtsbehörden, deren Tätigkeit durch die aktuelle Finanz- und Bankenkrise in die öffentliche Kritik geraten ist, die Transparenz noch weiter eingeschränkt wird. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die staatlichen Kontrollinstanzen sollte durch mehr Offenheit wiederhergestellt und nicht durch Einschränkung der Informationsfreiheit noch weiter erschüttert werden.
Informationen, die in diesem Bereich tatsächlich geheimhaltungsbedürftig sind, werden bereits heute durch das Informationsfreiheitsgesetz ausreichend geschützt. So müssen solche Informationen nicht offen gelegt werden, deren Bekanntwerden im jeweiligen Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann; ohnehin sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten geschützt. Damit besteht schon gegenwärtig im Bereich der Finanzaufsicht nur eine begrenzte Transparenz. Auch die Gerichte entwickeln hier differenzierte und sachgerechte Kriterien für die Anwendung der gesetzlichen Geheimhaltungsgründe. Diese von der Rechtsprechung eingeleitete Gesetzesauslegung nun durch eine Gesetzesänderung korrigieren zu wollen und den Zugang zu Informationen der Finanzaufsichtsbehörden gänzlich auszuschließen, widerspricht Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes und den berechtigten Auskunftsinteressen der Bürgerinnen und Bürger. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung würde sogar der Zugang zu Informationen über solche Unternehmen ausgeschlossen, die kontinuierlich gegen schwerwiegende Straftatbestände verstoßen.