Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2013 entschieden, dass die Pressegesetze der Länder keine Verpflichtung von Bundesbehörden zur Auskunftserteilung an Journalistinnen und Journalisten begründen. Die Gesetzgebungskompetenz für den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden liege danach beim Bund. Eine entsprechende Auskunftsverpflichtung existiert bislang nicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht einen unmittelbar aus der Garantie der Pressefreiheit abgeleiteten "Minimalstandard von Auskunftspflichten" und einen einklagbaren, ebenfalls unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Rechtsanspruch auf Auskunft, soweit dem nicht berechtigte schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen von Privatpersonen oder öffentlichen Stellen entgegenstehen. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland begrüßt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes insofern, als damit der Auskunftsanspruch von Journalistinnen und Journalisten grundrechtlich abgeleitet und abgesichert wird.
Aus Sicht der Konferenz gilt es - unabhängig von der kontrovers diskutierten Regelungszuständigkeit - die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für eine effektive journalistische Recherche herzustellen, die eine zeitnahe, aktuelle und profunde Berichterstattung ohne abschreckende Kostenhürden möglich machen. Das Urteil, das einen unscharfen, beliebig interpretierbaren Minimalstandard mit unklaren Grenzen und Beschränkungsmöglichkeiten zugesteht, darf hier jedenfalls nicht das letzte Wort sein! Bundesbehörden müssen denselben Auskunftspflichten unterliegen wie Landesbehörden.