§ 11 Absatz 5 Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) sieht vor, dass die Behörden und öffentlichen Stellen alle in Schriftform oder in elektronischer Form an sie gerichteten Anträge auf Informationszugang unverzüglich zu veröffentlichen und dem zentralen Informationsregister nach § 11 Absatz 6 BremIFG zu melden haben. Dies hat gemäß § 11 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 BremIFG in elektronischer Form und ohne personenbezogene Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu erfolgen.
Der Antrag auf Information ist an keine Formerfordernisse gebunden. Er kann mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Informationszugangsanträge der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Verwaltung können mittels eines elektronischen Antragsformulars gestellt werden. Auf der Internetseite "bremen.de" findet sich unter dem Bürgerservice Transparenzportal in der Rubrik "Dokumente" ein "Formular zur elektronischen Unterstützung des individuellen Antrags". Dieser Antrag wird verschlüsselt übertragen.
Gern können Sie Ihren Antrag auch schriftlich stellen, folgendes Formular stellen wir Ihnen dazu zur Verfügung:
Download als PDF-Datei (pdf, 261.4 KB)
Download als RTF-Datei (rtf, 67 KB)
Die Anschriften der öffentlichen Stellen finden Sie alphabetisch geordnet mit Hilfe des folgenden Internet-Links: Behördenwegweiser
Anwendungshinweise (pdf, 77.1 KB) für Bearbeiterinnen und Bearbeitern bei der Veröffentlichung von Anträgen auf Informationszugang.