Informationsfreiheit? Gab es die nicht schon immer? Schließlich kann mir ja wohl niemand vorschreiben, ob ich nun lieber Zeitungen mit großen dicken oder kleinen dünnen Buchstaben lese oder ob ich mich im Internet, im Fernsehen oder durch Illustrierte informiere! Oder? Aber was ist mit all den Informationen, auf denen die Verwaltung sitzt und nach denen Journalistinnen und Journalisten nicht gefragt haben, die ich selbst aber sehr wohl wichtig finde?
Informationsfreiheit beschreibt Ihr Recht auf Zugang zu Informationen, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. Um von Ihren Grundrechten gleichberechtigt Gebrauch machen zu können, benötigen Sie Informationen. Der Zugang zu Verwaltungsinformationen ist für Ihre demokratische Meinungs- und Willensbildung besonders wichtig. Dadurch, dass Sie Ihren Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen durchsetzen, wird staatliches Handeln öffentlich, transparenter und damit auch kontrollierbarer.
Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG] steht allen zu, unabhängig davon, ob sie im Land Bremen wohnen oder nicht, und welche Staatsangehörigkeit sie haben. Er gilt auch für juristische Personen.
Am einfachsten lässt sich Ihr Anspruch auf Informationszugang durchsetzen, wenn die von Ihnen gewünschte Information bereits im zentralen elektronischen Informationsregister veröffentlicht ist. Die Verwaltung im Land Bremen hat nämlich nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz die Verpflichtung, Verwaltungsvorschriften, Organisations- Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Senatsverlagen, Gutachten, Berichten, Statistiken, Handlungsempfehlungen, Broschüren, Dienstvereinbarungen und Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen und sonstige geeignete Informationen in diesem Register zu veröffentlichen.
Der zweite Weg zum Informationszugang ist der über einen Antrag auf Informationszugang. Ein elektronisches Antragsformular finden Sie hier.
Die Verwaltung im Lande Bremen muss Zugang zu den amtlichen Informationen gewähren. Dazu gehören die Behörden des Landes, der Gemeinden Bremen und Bremerhaven und Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Bremen unterstehen. Wenn andere Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, gilt auch für sie das Bremer Informationsfreiheitsgesetz. Auch Beliehene müssen Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz verschaffen. Wenn eine Behörde sich einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, können bei der Behörde ausnahmsweise auch Informationen über eine solche Person des Privatrechts eingeholt werden.
Das BremIFG gewährt grundsätzlich Zugang zu allen amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Auf die Art der Speicherung kommt es nicht an, sodass auch digitale Daten hiervon erfasst werden. Nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs gewünscht haben, darf der Informationszugang nur auf eine andere Art gewährt werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand sein.
Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die über die begehrten Informationen verfügt. Nimmt eine private Stelle im Auftrag einer Behörde deren Aufgaben wahr, muss der Antrag an die Behörde gerichtet werden, die den Auftrag vergeben hat. Sollten Sie Ihren Antrag an die falsche Behörde gerichtet haben, wird Ihr Antrag in der Regel an die zuständige Stelle weitergeleitet. Leider haben Sie darauf aber keinen Anspruch.
Nein, der Antrag ist an keine Formerfordernisse gebunden. Er kann mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail oder über ein elektronisches Antragsformular ) gestellt werden. Sie können davon ausgehen, dass die öffentlichen Stellen in der Regel eine Vielzahl von Akten und elektronischen Dateien haben. Jedes Blatt und jede Datei müssen daraufhin überprüft werden, ob sie Ihnen zugänglich gemacht werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass sie möglichst konkret und genau beschreiben, welche Informationen Sie begehren. Auch wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind, kann es daher hilfreich sein, Ihr Anliegen näher zu beschreiben. Damit erleichtern Sie der Behörde die Auswahl.
Grundsätzlich muss der Antrag nicht begründet werden. Eine Ausnahme sieht das BremIFG vor, wenn der Antrag personenbezogene Daten, Urheberrechte beziehungsweise Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter betrifft. In diesen Fällen bedarf es einer besonderen Begründung.
Grundsätzlich innerhalb eines Monats; in bestimmten Ausnahmefällen innerhalb von zwei Monaten.
Das BremIFG sieht mehrere Ausnahmefälle vor, in denen die Auskunft verweigert bzw. beschränkt werden kann. Gründe hierfür können sein:
Sie können die Ihnen zustehenden Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen einlegen (Widerspruch, Klage zum Verwaltungsgericht).
Daneben können Sie sich auch an die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden (Kontaktdaten siehe unter 14). Diese fungiert im Streitfall quasi als außergerichtliche Schiedsstelle.
Wird einem Antrag stattgegeben, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz. Bei Ablehnung eines Antrages werden keine Gebühren erhoben.
Jeder kann die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen, wenn er sich in seinen Rechten auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht:
Geht es um Bundesbehörden, hilft Ihnen der Bundesbeauftragte weiter: