Novelliertes Gesetz
Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz ist am 1.8.2006 in Kraft getreten.
2010 wurde es auf den Prüfstand gestellt. Das dazu eingeholte Gutachten können Sie hier lesen. Evaluation des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (pdf, 1.7 MB)
Die erste Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes ist am 12. März 2011 in Kraft getreten. Hierbei wurden insbesondere zwei wesentliche Aspekte neu geregelt:
- Hat ein Antrag auf Informationszugang einen Vertrag der Daseinsvorsorge zum Gegenstand, bestimmt das Bremer Informationsfreiheitsgesetz, dass das Informationsinteresse der antragstellenden Person die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen in der Regel überwiegt, wenn der oder der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder dem Betroffenen durch die Offenbarung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
- Die Vorschriften über das Informationsregister wurden ergänzt. Nunmehr sind ausdrücklich auch Informationen, zu denen bereits nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz Zugang gewährt worden ist, ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einzustellen.
Am 05. Mai 2015 trat die zweite und bisher letzte Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes in Kraft. Die folgenden wesentlichen Punkte wurden hierbei neu geregelt:
- Neben dem individuellen Anspruch auf Informationszugang ist nun auch ein individueller Anspruch auf Veröffentlichung von Informationen im Transparenzportal im Gesetz verankert worden.
- Es wurde eine Definition des Begriffs der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" sowie eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung derartiger Geheimnisse in das Gesetz eingefügt.
- Die proaktive Veröffentlichung wurde gestärkt, indem zwingende Veröffentlichungspflichten in das Gesetz aufgenommen wurden.
- Der Katalog der zu veröffentlichenden Informationen wurde erweitert.
- Für Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro wurde eine Sonderregelung geschaffen.
- Eine Regelung zur Nutzung allgemein zugänglicher Informationen wurde in das Gesetz eingefügt.
- Das Gesetz wurde entfristet. Zudem wurde eine Berichtspflicht des Senats über die Veröffentlichungen im Transparenzportal aufgenommen.
Die aktuelle Gesetzesfassung finden Sie hier: Bremer Informationsfreiheitsgesetz