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Gesetze

Hier finden Sie das Bremer Informationsfreiheitsgesetzes, die dazugehörigen Verordnungen sowie einige andere ausgewählte landesrechtliche Vorschriften zur Informationsfreiheit.

Amtliche Informationen

Der Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes und der Stadtgemeinden Bremens wird in den folgenden Rechtsvorschriften geregelt:

Der Zugang zu Informationen über Projekte und Verträge im Rahmen der Drittmittelforschung richtet sich nach § 75 Absatz 6 und 7 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden finden Sie im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)

Umweltinformationen, Geodaten und Verbraucherinformationen

Den Zugang zu Umweltinformationen, Geodaten und Verbraucherinformationen regeln die folgenden Gesetze:

Für Umweltinformationen, über die Bundesbehörden verfügen, gilt das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG)

Auskünfte für die Presse

Pressevertreter können zudem besondere Informationsrechte nach § 4 des Gesetzes über die Presse (BremPresseG) gegenüber bremischen Behörden geltend machen.

Archivierte Unterlagen

Die Möglichkeit der Nutzung von bereits archivierten Unterlagen von Stellen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen richtet sich nach folgenden Rechtsvorschriften:

Für Beteiligte an Gerichtsverfahren und Verwaltungsverfahren können zudem noch weitergehende Akteneinsichtsrechte in die jeweiligen Verfahrensunterlagen nach verschiedenen Spezialvorschriften bestehen.